Satzung des Förerdervereins

 

 

                                               Satzung  für den

 

                       Förderverein Grundschule Limbach

 

 

§ 1 (Name)

 

 

Der "Förderverein Grundschule Limbach" mit Sitz in 66459 Kirkel OT Limbach, Talstraße 1,

 

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

 

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt

 

nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden

 

und führt sodann den Zusatz „e.V.“.

 

 

 

§ 2 (Zweck)

 

 

Zweck des Vereins ist

 

· die zusätzliche Förderung von Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler an

 

der Grundschule Limbach.

 

Weiterhin verfolgt der Verein folgende Ziele:

 

· Die finanzielle Unterstützung der Schule für die Beschaffung von besonderer Förder-,

 

Unterrichts- und Freizeitausstattung.

 

· Die personelle und finanzielle Unterstützung besonderer Projekte zur Förderung der

 

Schüler.

 

· Die personelle Unterstützung der Schule bei der Planung, Organisation und Durchführung

 

von Veranstaltungen.

 

· Die Pflege der Zusammengehörigkeit zwischen Schule und Eltern, auch solcher Eltern,

 

deren Kinder die Grundschule nicht mehr besuchen.

 

· Die Unterstützung der Schule bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

 

 

§ 3 (Mitgliedschaft)

 

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft

 

wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung (Anlage 1a und 1 b) erworben.

 

 

 

§ 4 (Erlöschen der Mitgliedschaft)

 

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.

 

Das Erlöschen ist durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand jederzeit

 

möglich.

 

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden bei vereinsschädigendem

 

Verhalten oder bei Verstoß gegen die Satzung oder nach zweimaligem Mahnen

 

bei Nichtentrichten des Mitgliedsbeitrages. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist

 

Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

 

 

 

§ 5 (Beiträge)

 

 

Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist

 

jährlich entsprechend dem Kalenderjahr (abweichend vom Schuljahr) spätestens bis zum

 

01.03. eines Jahres, bei späterem Eintritt sofort zu entrichten.

 

Gleiches gilt für den Einzug im Rahmen eines SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens. Der Einzug

 

erfolgt unter Angabe unserer Gläubiger-ID „DE61ZZZ00001294694“ und der Mandatsreferenz

 

(= interne Vereins-Mitgliedsnummer). Fällt der 01.03. nicht auf einen Bankarbeitstag,

 

erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

 

Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

 

Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine ausreichende

 

Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein

 

mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehenden Kosten. Dies

 

gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem

 

Verein nicht mitgeteilt hat.

 

Bei Austritt aus dem Verein ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch in voller Höhe

 

zu entrichten.

 

 

 

§ 6 (Pflichten und Rechte der Mitglieder)

 

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen, die satzungsgemäßen

 

Anordnungen zu befolgen und die festgesetzten Beiträge zu entrichten. In den Mitgliederversammlungen

 

haben alle Mitglieder Stimmrecht.

 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen

 

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben,

 

die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

 

begünstigt werden.

 

 

 

§ 7 (Einkünfte)

 

 

Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen:

 

1. Beiträge der Mitglieder

 

2. freiwillige private Zuwendungen

 

3. Beihilfen der öffentlichen Hand

 

Die Beitragshöhe beschließt die Mitgliedsversammlung.

 

§ 8 (Organe des Vereins)

 

Organe des Vereins sind

 

1. die Mitgliederversammlung

 

2. der Vorstand

 

§ 9 (Mitgliederversammlung)

 

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung

 

erfolgt vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen durch Aushang im Eingangsbereich der Grundschule Limbach.

 

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

 

erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst

 

werden.

 

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom

 

Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

 

§ 10 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

 

 

1. Wahl des Vorstandes

 

2. Wahl von bis zu zwei Rechnungsprüfern auf 3 Jahre, die in der/den nächsten Jahresmitgliederversammlungen

 

über die Rechnungsprüfung Bericht zu erstatten haben.

 

3. Beratung des Jahresberichts, der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstands.

 

4. Beschlussfassung über den Jahresbeitrag, getrennt für natürliche und juristische Personen.

 

5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins.

 

Diese Beschlüsse sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen,

 

die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecken betreffen, bedürfen der Einwilligung des

 

zuständigen Finanzamtes.

 

 

 

§ 11 (Vorstand)

 

 

Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen:

 

1. dem/der 1. Vorsitzenden

 

2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

 

3. dem/der Schriftführer/in

 

4. dem/der Schatzmeister/in.

 

Außerdem können dem Vorstand bis zu 5 Beisitzer/Beisitzerinnen angehören.

 

Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt,

 

ein weiteres Mitglied des Vereins kommissarisch mit der Geschäftswahrnehmung zu beauftragen.

 

Der Vorstand und sonstige Beauftragte des Vereins führen den Verein ehrenamtlich.

 

Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen nach Maßgabe der nachweislichen

 

Bescheinigung. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

 

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.

 

Sie vertreten den Verein gemeinsam.

 

Der Schulleitung bzw. deren Stellvertretung/Kollegium wird generelles Gastrecht bei Mitgliederversammlungen

 

und Vorstandssitzungen eingeräumt.

 

Die Schulleitung soll durch den Vorstand zu den Sitzungen regelmäßig eingeladen werden.

 

 

 

§ 12 (Aufgaben des Vorstandes)

 

 

Der Vorstand leitet die Vereinstätigkeit im Sinne des § 2.

 

Er verwaltet insbesondere das Vereinsvermögen und stellt einen Jahresabschluss auf.

 

Anforderungen auf Unterstützungsleistungen müssen dem Vorstand in schriftlicher Form und

 

mit Begründung vorliegen.

 

Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.

 

Der Vorstand des Vereins sollte mindestens zweimal im Jahr auf Einladung des/der 1. Vorsitzenden

 

zusammentreten.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit

 

gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

 

§ 13 (Auflösung des Vereins)

 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,

 

die zu diesem Zweck einzuberufen ist. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter

 

Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Begleichung aller etwa noch nicht regulierten

 

Verpflichtungen an die Grundschule Limbach, die es ausschließlich und unmittelbar

 

für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 1 zu verwenden hat.

 

 

 

§ 14 (Geschäftsjahr)

 

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 15 (Anlagen)

 

 

(Beitrittserklärungen und Spendenbescheinigungen können auf Wunsch kopiert werden).

 

 

 

Beschlussfassung vom 09.11.2021.